"Der Kannibale von Rohtenburg" der Film darf gezeigt werden.

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    • "Der Kannibale von Rohtenburg" der Film darf gezeigt werden.

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      Vor acht Jahren verspeiste der als 'Kannibale von Rotenburg' bekannt gewordene Armin Meiwes einen Mann auf dessen Wunsch hin.

      Diese unmenschliche Geschichte wurde verfilmt, jedoch versuchte A. Meiwes die Verbreitung des Films gerichtlich zu untersagen.
      Am 26.05.2009 entschied das BGH in Karlsruhe
      [center]Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden[/center]

      Die Pressemitteilung des BGH

      Nr. 113/2009

      Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden

      Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen Spielfilm mit dem Titel "Rohtenburg" produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die "umfassende, exklusive und weltweite Verwertung" seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.

      Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

      Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe er nicht dargetan.

      Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08

      Landgericht Kassel – 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007

      OLG Frankfurt am Main – 14 U 146/07 - Entscheidung vom 17. Juni 2008

      Karlsruhe, den 26. Mai 2009

      Pressestelle des Bundesgerichtshofs


      [youtube]http://www.youtube.com/watch?v=n_w5ptSLvNU[/youtube]
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    • Re: "Der Kannibale von Rohtenburg" der Film darf gezeigt werden.

      warum er sich darüber aufregt, dass es verfilmt wird, verstehe ich nicht.
      gut, er hat diese tat begangen.
      aber mal ehrlich. es ist kein neuer film, der nicht schon mal da war.
      horrorfilme gibts wie sand am meer. gut, dieser ist nach einer wahren gegebenheit
      aber davon gibts ja auch einige
    • Re: "Der Kannibale von Rohtenburg" der Film darf gezeigt werden.

      "baraba" schrieb:

      Ganz normale Werbung für den Film. So läuft es doch heutzutage nur noch. Es gibt doch kaum noch etwas, was nicht im TV bzw. in Filmen gezeigt wird. Diese Diskussionen darüber finde ich etwas müßig.


      Der Film ist weder neu noch unbekannt :) und bedarf keiner Werbung
      14. Oktober 2006 Sitges Festival Internacional de Cinema de Catalunya: Preis für die beste Regie an Regisseur Martin Weisz für Rohtenburg (spanischer Titel: Grimm Love), für die Kameraführung an Jonathan Sela sowie für schauspielerische Leistungen an Thomas Huber und Thomas Kretschmann

      Mehr zum Film auf Wikipedia

      Kurz vor Kinostart im Jahre 2006 gab es eine gerichtliche Untersagung, diese wurde nun vom BGH aufgehoben. Der Film an sich ist nichts für schwache Nerven!
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